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in: Mitgliederrundbrief des Bundesverbands Psychiatrie-Erfahrener, 1995, Nr. 2, S. 5


Stellungnahme des Geschäftsführenden Vorstands des Bundesverbands Psychiatrie-Erfahrener
zum Behandlungsvertrag (BV) und zum Psychiatrischen Testament (PT)

Kassel, 4.2.1995

Der Bundesverband begrüßt grundsätzlich, wenn Psychiatrie-Betroffene an Entscheidungen beteiligt werden, die sich auf ihre körperliche Unverletzbarkeit beziehen. Dies hat auch einen ›therapeutischen‹ Wert, und zwar insofern, als sich beim Verfassen für jeden einzelnen Menschen die Frage nach vorhandenen Vertrauenspersonen und nach möglichen Unterstützungsformen für den Fall akuter Verrücktheit stellt. Hier wird das Prinzip der Selbstverantwortung besonders sichtbar: Es gilt einerseits, sich die eigene, möglicherweise isolierte soziale Situation zu vergegenwärtigen, bestehende Freund- und Bekanntschaften auf das Vertrauensverhältnis zu prüfen und sich gegebenenfalls aktiv an die Veränderung einer unbefriedigenden Situation zu machen, sprich: sich Freunde, Freundinnen oder Verbündete zu suchen. Andererseits gilt es, konkrete Maßnahmen für eine ungewisse Zukunft gedanklich vorwegzunehmen: Was brauche ich, sollte ich (wieder) verrückt werden? Was tut mir dann gut? Womit behandeln Psychiater? Was erwartet mich im Altenheim? Was lehne ich ab? Was will ich? Was nehme ich notfalls in Kauf? Wo sind die Menschen, die mich unterstützen werden? Die frühzeitige Auseinandersetzung mit all diesen Problembereichen könnte, ernsthaft angepackt, durchaus dazu führen, das tägliche Leben bereits jetzt derart umzugestalten, dass die Gefahr einer psychiatrischen Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung erheblich geringer wird. Als Mittel hierzu kommen sowohl das PT als auch der BV in Frage.

  • Wer das Vertrauen in seinen/ihren Psychiater hat, dass er/sie ihm im Konfliktfall die Kompetenz zugesteht, Entscheidungen zur Zwangsbehandlung auch gegen den eigenen Willen zu fällen, für den/die sind die im BV vorgesehenen Möglichkeiten ausreichend.

  • Wer Wert auf die Beachtung des eigenen Rechts auf körperliche Unversehrtheit und die die rechtswirksame Einhaltung seiner/ihrer Vorausverfügung legt, dem/der sei die Erstellung eines PT angeraten. Da dieses sowohl die Ablehnung psychiatrischer Maßnahmen als auch deren konkrete Festsetzung (spezielle Mittel in spezieller Höhe) sowie die Vorab-Benennung möglicher Betreuungspersonen (nach dem Betreuungsrecht) vorsieht, halten wir diese Vorausverfügung für die umfassendere. Sie reicht weiter als der BV, erlaubt im Gegensatz zu ihm sowohl die Ablehnung als auch die Festsetzung konkreter Maßnahmen (selbst gegen den eigenen Willen).

Der Bundesverband tritt ein für das Selbstbestimmungsrecht (Vereinssatzung § 2: gewaltfreie Psychiatrie und Verzicht auf jegliche ›therapeutische‹ Gewaltanwendung). Wir halten den Begriff Zwangsmaßnahmen nicht für eine Stigmatisierung von Psychiatrie-Betroffenen, sondern für diejenige notwendige deutliche Benennung des Tatbestands, den wir nicht als Begriff, sondern als Tatsache abgeschafft sehen wollen. So halten wir seine Ersetzung durch den Begriff Notfallmaßnahmen im BV für ebenso unglücklich wie auch den Begriff Behandlungsvertrag: Ein Vertrag ist eine rechtsverbindliche Abmachung zweier rechtlich gleichgestellter Vertragspartner. Der vorliegende Behandlungsvertrag ist jedoch nicht rechtsverbindlich, und eine Gleichberechtigung ist nicht vorhanden, wenn im Konfliktfall ein Vertragspartner dem anderen zwangsweise Neuroleptika und Elektroschocks verabreichen kann.