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Wirkungsweise, Risiken & Schäden von Elektroschocks ("EKT", "Elektrokrampftherapie", "Elektrokonvulsionstherapie", "Heilkrampf", "Schlaftherapie")

Kurz und knapp für die Eiligen

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Filmdokumentationen

  • Lehmann, Peter / Schlimme, Jann E. (15. November 2018): »Die Wiederkehr des Elektroschocks: Legitime Therapie oder verantwortungslose Schädigung?« Symposium mit den Diskutantinnen & Diskutanten Prof. Dr. med. Asmus Finzen (»Die Renaissance des Elektroschocks«), Dr. med. Eva Heim (»Neurologische Schäden und Wesensveränderungen durch Elektroschocks«), Dr. jur. Marina Langfeldt (»Notwendige zivil- und strafrechtliche Regelungen rund um den Elektroschock«), Dr. phil. h.c. Dipl.-Päd. Peter Lehmann (»Für ein Verbot des Elektroschocks?«), Michael Proctor & Astrid Krause (»Eine Angehörige und ein Betroffener berichten«), Priv.-Doz. Dr. med. Dr. phil. M.A. Jann E. Schlimme (»Argumente gegen EKT nach klinischer Studienlage«). Moderation: Gaby Sohl, taz. die tageszeitung. Vorveranstaltung zur Jahrestagung (»Sozialpsychiatrische Versorgung unter dem Gesichtspunkt gesellschaftlicher Ungleichheiten«) der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. Altes Theater, Magdeburg. Online-Dokumentationen Teil 1: https://vimeo.com/323741155 , Teil 2: https://vimeo.com/323745443

  • Lehmann, Peter: »Die schleichende Wiederkehr des Elektroschocks«, Vortrag bei der Jahrestagung »Raus aus den Schubladen« des Bundesverbands Psychiatrie-Erfahrener (BPE), Kassel, 13. Oktober 2018 – www.youtube.com/watch?v=f9WflemecUQ

  • Lehmann, Peter: Psychiatrie: »Mehr Schaden als Nutzen – Risiken und Schäden neuer Neuroleptika und Elektroschocks und ihre Langzeitfolgen im sozialen Leben«, Vortrag beim Selbsthilfetag (»System Psychiatrie: Mehr Schaden als Nutzen!«) des Landesverbands Psychiatrie-Erfahrener NRW, Köln-Ehrenfeld, 24. März 2018 – www.youtube.com/watch?v=SrXXjLyV37g

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Informationen zum Insulinschock

Urteile

  • Bundesgerichtshof: Beschluss vom 15.1.2020. EKT Zwangsbehandlung von Schizophrenie nicht genehmigungsfähig. »Eine Zwangsbehandlung von Schizophrenie durch Elektrokrampftherapie (EKT) ist im Regelfall nicht genehmigungsfähig. ... Die Bundesrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Elektrokrampftherapie (EKT) nicht dem notwendigen ›medizinisch-wissenschaftlichen Konsens‹ entspreche.« (Aktenzeichen XII ZB 381/19). Online-Ressource https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2020-2&nr=103742&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

  • Bundesgerichtshof: Urteil vom 10.5.1966. »Zur Notwendigkeit der Einwilligung des Patienten in eine Elektroschockkur.« (Aktenzeichen VI ZR 251/64). Dort hatte der BGH festgestellt, »... dass die Beklagten [Theodor-Wenzel-Werk e.V. als Trägerverein der Psychiatrischen Klinik sowie ihr Leitender Chefarzt Dr. T.... – P.L.] als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin [der man in der Theodor-Wenzel-Klinik in Berlin ohne ihre Einwilligung 8 Elektroschocks verabreicht und so eine »schuldhaft rechtswidrige Verletzung der körperlichen Integrität« zugefügt hatte – P.L.] für die Schäden Ersatz zu leisten, die ihr infolge ihrer Elektroschockbehandlung in der W.-Klinik in N... an ihren beiden Knieglenken entstanden sind und noch entstehen werden.« In: Neue Juristische Wochenschrift, 19. Jg. (1966), S. 1855-1857. Online-Ressource https://www.prinz.law/urteile/bgh/VI_ZR_251-64-ok

  • Bundesgerichtshof: Urteil vom 10.7.1954. »Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Oktober 1953 wird zurückgewiesen. (...) Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers wie folgt erkannt: 1. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens, der aus seiner körperlichen Beschädigung infolge der Elektroschockbehandlung in der Nervenklinik der Städtischen Krankenanstalten entstanden ist, sowie der Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld sind dem Grunde nach gerechtfertigt (Anträge des Klägers vom 10. Juli 1953 zu Ziffer 1). 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, allen weiteren Schaden zu tragen, der aus der körperlichen Beschädigung des Klägers infolge der Schockbehandlung herrührt.« (Aktenzeichen VI ZR 45/54). In: Neue Juristische Wochenschrift, 9. Jg. (1956), S. 1106-1108). Online-Ressource https://research.wolterskluwer-online.de/document/651958f2-b589-4ec9-a6a9-1943c905db86

Letzte Aktualisierung am 28.11.2025