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in: »Wahrnehmung von Zwang in der Psychiatrie. Alternativen und Perspektiven«, info Extra (Magazin des Vereins für SACHwalterschaft & PATIENTENanwaltschaft, Wien), Februar 2000, S. 39

Lexikon der Zwangsmaßnahmen

§ 1 Unterbringungsgesetz:
»Die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Die Menschenwürde psychisch Kranker ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.«

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung von Zwangsmaßnahmen, wie sie in Österreichs psychiatrischen Krankenhäusern und Abteilungen in den letzten zehn Jahren da und dort wahrgenommen werden konnten – sei es als Handlung oder als Androhung dieser:

Abhören durch Babyphon    •    Abnahme der Armbanduhr, weil sie der Patient verkaufen könnte    •    Abnahme der persönlichen Kleidung, Anstaltskleidung    •    Abnahme persönlicher Sachen (Ausweis, Auto-/Wohnungsschlüssel, Gel d...)    •    Androhung der Unterbringung, falls Patient den Kontakt mit dem Patientenanwalt aufrecht hält    •    Androhung einer Fahndung beim Verlassen des Krankenhauses (bei einem formell freiwilligen Patienten)    •    Androhung eines lange dauernden Krankenhausaufenthalts    •    Androhung einer negativen Stellungnahme im Verfahren zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit    •    Androhung weitergehender Beschränkungen    •    Behandlungen bei »non-compliance«    •    Aufhebung der Unterbringung wird dem Patienten nicht mitgeteilt    •    Bauchgurte    •    Behandlungsverweigerung mit bestimmten, vom Patienten gewünschten Medikamenten    •    17:00: Bettruhe auf geriatrischen Stationen    •    Einschränkung der Telefonate auf eines pro Tag    •    Einsperren im Badezimmer    •    Einsperren in einem Krankenzimmer    •    Eintragung »Entwichen!« in die Krankengeschichte, falls Patient Krankenhausaufenthalt beendet (bei einem formell freiwilligen Patienten)    •    Entlassung wird nur dann gewährt, wenn Patient einer Depotbehandlung zustimmt    •    Entzug der Obsorge für minderjährige Kinder    •    Entzug von Behelfen wie Brille, Gebiss oder Hörgerät    •    Entzug von Gürteln, Strümpfen, Schuhbändern etc.    •    Entzug von Mobilisierungshilfen (Gehstock, Rollstuhl)    •    Fernsehverbot    •    Festbinden des unruhigen Patienten an der Heizung    •    Fixieren des Patienten ohne Möglichkeit, auf das WC zu gehen    •    Fixierhöschen bzw. Leintuchfixierung am Sessel    •    Fixierung einer Patientin, um gegen ihren Willen Drogenharn abzunehmen    •    Geriatrische Patientinnen sind im 4. Stockwerk des Krankenhauses untergebracht (kaputter Lift)    •    Handgurte    •    Helm    •    lnfusionsfixierung    •    Injektionen bei Verweigerung der oralen Medikation    •    kein Notrufsystem für den Patienten (Glocke, Klingel)    •    kein Zugang zu Nahrungsmitteln und Getränken    •    kein Zugang zum Garten    •    keine versperrbaren WC-Türen    •    Kopfgurt    •    Magnetstreifen in der Kleidung, um Überwachung zu ermöglichen    •    Medikamentöse Behandlung gegen Regelschmerzen erst dann, wenn Patientin die Regelblutung nachweist    •    Netzbett    •    nicht zu öffnende Fäustlinge    •    Overall mit Reißverschluss an der Rückseite    •    parenterale Ernährung    •    Patienten sind gezwungen mitanzusehen, wie andere Patienten körperlich beschränkt werden    •    Schultergurt    •    Steckgitter    •    Tischsessel und ähnliche Stühle, aus denen Patient nicht aufstehen kann    •    Verbot und Abnahme des Mobiltelefons    •    Verbot, zu telefonieren    •    Verbot, Besuche zu empfangen    •    Verlegung ohne Zustimmung des Patienten von einer Uniklinik in ein PKH    •    Verweigerung des Arztbriefes bei Beendigung des Krankenhausaufenthalts durch den Patienten    •    Verweigerung bestimmter, vom Patienten gewünschter Therapieformen (Ergotherapie, Musiktherapie, Sportgruppe)    •    Verweigerung der Einsicht in die Krankengeschichte    •    Verweigerung von Ausgängen im Krankenhaus bzw. Wochenendausgängen nach Hause    •    Verweigerung von Geld    •    Verweigerung von Medikamenten zur Schmerzlinderung, da Abhängigkeitspotential    •    Verweigerung von Zigaretten, wenn der Patient zuviel raucht    •    Verweigerung von Zigaretten, wenn der Patient sich nicht selbständig wäscht    •    Videoüberwachung    •    Wiederaufnahme nach disziplinärer Entlassung wird nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass sich Patient dann auf Verlangen unterbringen lässt    •    Zwangsbehandlung (Injektion, Infusion, PEG-Sonde, div. Katheter, Zahnbehandlung)    •    Zwangsjacke    •    Zwangsuntersuchung    •    Zwangswaschen bzw. Zwangsbaden    •    zwangsweiser Besuch    •    Zwangswindeln, da zu wenig Personal für häufige Begleitung zum WC