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Brief an die WHO vom 24.4.1997 / English translation

European Network of (ex-) Users and Survivors of Psychiatry / Europäisches Netzwerk von Psychiatriebetroffenen

An die
WHO
Dr. J. M. Bertolote
Mental Disorders Control
1211 Genf 27
Schweiz

24. April 1997

Kommentar zu: Quality Assurance in Mental Health Care, »Draft. Human Rights of People with Mental Disorders« (= Qualitätssicherung in der Psychiatrie. Entwurf. Menschenrechte von Personen mit psychischen Störungen), WHO 1997

1. Die nationale Gesetzgebung respektiert die Menschenrechte von Menschen mit psychischen Problemen und ihrer Angehörigen bzw. Menschen, denen psychische Probleme nachgesagt werden. Die nationalen Organisationen Psychiatriebetroffener sollten vor der Verabschiedung von Gesetzen zu Hearings eingeladen werden.

5. Es gibt ein Gesetzesverfahren hinsichtlich Zwangsbehandlung und Zwangsunterbringung, das eine automatische und regelmäßige Prüfung ihrer Berechtigung durch eine kompetente Körperschaft vorsieht. Hierbei sollte keine Entscheidung gegen das Votum der Vertreter der nationalen Organisation von Psychiatriebetroffenen erfolgen.

7. Jede Person mit einer psychischen Störung oder der eine psychische Störung nachgesagt wird hat das Recht, alle bürgerlichen, politischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte wahrzunehmen, die von den Allgemeinen Menschenrechtserklärungen der UN und anderen UN-Dokumenten als schützenswert deklariert wurden.

8. Auf nationaler Ebene sollte es einen Ombudsmann bzw. eine Ombudsfrau geben, und zwar aus den Reihen der Psychiatriebetroffenen.

9. Es sollte unter Einbeziehung Psychiatriebetroffener eine Körperschaft geben mit der speziellen Aufgabe, die Einhaltung von Menschenrechten zu überwachen bei Personen, die unter psychischen Störungen leiden oder denen diese nachgesagt werden. Diese Körperschaft sollte zudem die Zulassung neuer Behandlungsmethoden überwachen sowie die Entscheidungen von Ethikkommissionen bei Forschungsvorhaben.

11. Die nationale Psychiatervereinigung (Verband/Vorstand) hat eine Sektion, die sich speziell mit Menschenrechten befasst. Hierbei sollte keine Entscheidung gegen das Votum der Vertreter der nationalen Organisation von Psychiatriebetroffenen erfolgen.

12. Die nationale Psychologenvereinigung (Verband/Vorstand) hat eine Sektion, die sich speziell mit Menschenrechten befasst. Hierbei sollte keine Entscheidung gegen das Votum der Vertreter der nationalen Organisation von Psychiatriebetroffenen erfolgen.

13. Die nationale Krankenpflegervereinigung (Verband/Vorstand) hat eine Sektion, die sich speziell mit Menschenrechten befasst. Hierbei sollte keine Entscheidung gegen das Votum der Vertreter der nationalen Organisation von Psychiatriebetroffenen erfolgen.

14. Die nationale Sozialarbeitervereinigung (Verband/Vorstand) hat eine Sektion, die sich speziell mit Menschenrechten befasst. Hierbei sollte keine Entscheidung gegen das Votum der Vertreter der nationalen Organisation von Psychiatriebetroffenen erfolgen.

15. Die nationale Beschäftigungstherapeutenvereinigung (Verband/Vorstand) hat eine Sektion, die sich speziell mit Menschenrechten befasst. Hierbei sollte keine Entscheidung gegen das Votum der Vertreter der nationalen Organisation von Psychiatriebetroffenen erfolgen.

15a. Als Form der Nutzerkontrolle sollten Psychiatriebetroffene in die Ausbildung und Prüfungskommissionen von Psychiatern mit einbezogen sein, außerdem von Ärzten, PsychologInnen, Krankenschwestern, SozialarbeiterInnen und BeschäftigungstherapeutInnen, und zwar auf Basis einer normalen Bezahlung.

18. Mindestens 20% aller psychiatrischen Betten sollten in Allgemeinkrankenhäusern stehen. Für jedes psychiatrische Bett sollte es ein Bett in einem anti- oder nichtpsychiatrischen Weglaufhaus geben, Jedes zweite psychiatrische Bett soll in einer Soteria-artigen Einrichtung stehen.

21. Sterilisierung, Abtreibung und jede Art von Behandlung, die für die Nachkommenschaft der Behandelten schädlich sein kann, sollte niemals gegen den Willen von Menschen mit psychischen Problemen erfolgen bzw. Menschen, denen psychische Probleme nachgesagt werden.

22. Hirnchirurgische Eingriffe und andere aggressive Behandlungsmaßnahmen mit möglicherweise irreversiblen Folgen wie z.B. psychiatrische Psychopharmaka, Elektro- und Insulinschocks gegen psychische Probleme sollten niemals bei Zwangseingewiesenen und niemals ohne informierte Zustimmung durchgeführt werden. Um Vorausverfügungen abzusichern, sollten sie ausdrücklich anerkannt werden. Auch Behandlungsvereinbarungen sollten möglich sein. Psychiater, die ohne informierte Zustimmung behandeln, sollten ihre ärztliche Zulassung verlieren [sofern keine im Einzelfall nachgewiesene Lebensgefahr und kein nachgewiesenes Fehlen einer natürlichen Einsichtsfähigkeit vorliegen.]

23. Klinische Versuche und experimentelle Behandlungen sollten niemals an Zwangseingewiesenen durchgeführt werden, und niemals ohne informierte Zustimmung. Es sollte eine Beweislastumkehr erfolgen: Bei möglichen Schäden sollten die Institutionen und Personen, die die Maßnahmen durchführten, gezwungen sein nachzuweisen, dass die Schäden nicht von ihnen verursacht wurden.

24. Wichtige psychiatrische Psychopharmaka sollten leicht und schnell erreichbar sein für diejenigen, die sie wollen.

26. Es gibt schriftliche Richtlinien psychiatrischer Behandlungsqualität,, die mit der Zustimmung der nationalen Organisation von Psychiatriebetroffenen verabschiedet wurden.

27. Es gibt angemessene Behandlungseinrichtungen für Menschen, die Straftaten unter psychischen Beeinträchtigungen begangen haben. Die Behandlung sollte nicht-pharmakologische Maßnahmen wie z.B. Psychotherapie einschließen.

28. Es gibt angemessene Behandlungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche. Die Behandlung sollte nicht-pharmakologische Maßnahmen wie z.B. Psychotherapie einschließen.

29. Es gibt angemessene Behandlungseinrichtungen für ältere Menschen. Die Behandlung sollte nicht-pharmakologische Maßnahmen wie z.B. Psychotherapie einschließen.

30. In jeder vorhandenen Einrichtung sollte ausreichend Platz vorhanden sein. Folgendes sollte in psychiatrischen Einrichtungen vorhanden sein:

  • Patiententelefone in einer Kabine auf jeder Station

  • Münzkopierer deutlich sichtbar im Eingangsbereich jeder Anstalt

  • deutlich sichtbarer Anschlag auf jeder Station, dass auf Wunsch Briefpapier, Briefumschläge und Briefmarken zur Verfügung gestellt werden

  • Möglichkeiten zum Aufhängen von Informationsschriften von lokalen, regionalen und nationalen Selbsthilfegruppen

  • Angebot eines täglichen Spaziergangs unter freiem Himmel von mindestens einer Stunde Dauer

  • Teeküche auf jeder Station, damit man sich rund um die Uhr etwas zu essen und zu trinken machen kann. Die Rechte von NichtraucherInnen auf gesunde Luft sind zu berücksichtigen, ebenso die Rechte von RaucherInnen, soviel zu rauchen wie sie wollen.

32. Die Nahrung in psychiatrischen Einrichtungen sollte ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Auf Bedürfnisse von Personen, die einer Diät bedürfen, ist einzugehen.

33. Das Team sollte regelmäßig mit den InsassInnen/PatientInnen sprechen, und zwar grundsätzlich in einem freundlichen, positiven und aufbauenden Ton. Auf Wunsch hat das Team zu schweigen und die jeweiligen InsassInnen/PatientInnen in Ruhe zu lassen.

34. Für alle InsassInnen/PatientInnen werden Akten geführt. Sie sind ihnen jederzeit und ohne Begründungszwang zugänglich. Sie haben das Recht auf Kopien, Korrekturen und Kommentierungen.

38. Familienangehörigen, die das wollen, haben das Recht, vom Personal Hilfe und Unterstützung zu verlangen.

Für das Europäische Netzwerk von Psychiatriebetroffenen
Peter Lehmann