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in: Kerstin Kempker & Peter Lehmann (Hg.): Statt Psychiatrie, Berlin: Peter Lehmann Antipsychiatrieverlag 1993, S. 131-136

Bonnie Burstow

Ethischer Kodex feministischer Therapie

Dieser Text ist ein Auszug aus meinem Buch »Radical Feminist Therapy: Working in the Context of Violence« (»Radikale feministische Therapie: Arbeit in einer gewalttätigen Gesellschaft«), Newbury Park/London/Neu Delhi: Sage Publications 1992, S. 47-50 und 264-265. Ich habe es für Therapeutinnen geschrieben, die versuchen, in ihrer Praxis wirklich im feministischen Sinne zu handeln. Indem ich die Antipsychiatrie als wesentlichen Bestandteil des Feminismus erkannte, bildete sich ein ethischer Kodex, der Antipsychiatrie ausdrücklich einbezieht. Dies ist einer der ersten Versuche, Therapie in Richtung Antipsychiatrie zu entwickeln. Das Buch als ganzes fasst systematisch und konkret in Worte, was Engagement in der Antipsychiatrie-Bewegung für feministische Praxis bedeutet. Sage Publications, Inc. sei für die Nachdruckerlaubnis der Passagen herzlich gedankt.

Grundsätze feministischer Therapie

Vielen der ethischen Grundsätze, die humanistisch orientierte BeraterInnen und MitarbeiterInnen traditioneller Sozialdienste vertreten, stimmen die meisten feministischen Beraterinnen völlig zu. Mit einigen jedoch sind sie gar nicht einverstanden. Daneben gibt es noch Grundsätze, denen wir im Prinzip zustimmen, die für uns aber noch weiter reichen. Und zusätzlich gibt es einige uns wichtige ethische Probleme, die BeraterInnen mit liberaler Weltanschauung gar nicht in Erwägung ziehen, geschweige denn verstehen. Daher ist es für uns Feministinnen wichtig, unseren eigenen ethischen Kodex zu entwickeln.

Ethik kann nie eine abgeschlossene Angelegenheit sein, die, einmal entschieden, nicht mehr hinterfragt wird. Wir wissen nicht genug und können nie genug wissen. Kodizes sind immer unvollständig. Sie gehen zu weit. Sie gehen nicht weit genug. Sie verzerren. Sie haben Lücken. Sie sprechen nur solche Probleme an, derer wir uns bereits bewusst sind. Sie sind notwendigerweise im Denken der jeweiligen Zeit befangen. Sie spiegeln systembedingte und persönliche Begrenztheiten wider. Und sie werden immer erst im Nachhinein entwickelt. Wir können und müssen Beratungsethik voneinander lernen – besonders von den weniger Privilegierten und besonders von unseren Klientinnen. Gleichzeitig ist die feministische Beraterin notwendigerweise ihre eigene Ethikerin, ihrem eigenen Gewissen verpflichtet.

Beginnen wir bei unserer Arbeit. Als Menschen, die sich mit Menschen in Zeiten befassen, in denen diese am verwundbarsten sind, haben wir die Verantwortung, ständig die moralische Integrität unserer Vorgehensweise und unserer Entscheidungen zu hinterfragen: ungeachtet der Jahre, die wir schon auf diese Weise tätig gewesen sind, ungeachtet der Zahl der Beraterinnen, die ähnliches tun, und ungeachtet der Tatsache, dass uns viele angesehene Theoretikerinnen recht geben. Wenn wir uns infrage zu stellen und zu konfrontieren wagen, erweitern wir Schritt für Schritt unser Verständnis der Beratungsethik. Meine eigenen Positionen, wie ich sie derzeit verstehe, werden im Verlaufe meines Buches deutlich. Im folgenden stelle ich meinen Standpunkt kurz dar:

  1. In unserem Umgang mit Klientinnen steht deren Empowerment (Rückgewinnung ihrer Selbstbestimmung) und deren allgemeines Wohlbefinden immer an erster Stelle. Diese Verpflichtung hat Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen gegenüber unserem Arbeitsplatz, unseren KollegInnen oder anderen Parteien, Vorrang auch vor jedem anderen Beweggrund oder vor unseren eigenen Spezialinteressen, es sei denn, dass Dritte in ernster Gefahr sind.
  2. Jedes Eingreifen in die Freiheit unserer Klientinnen oder in deren eigene Entscheidungen ist unmoralisch, es sei denn, dass Dritte in ernster Gefahr sind. Das heißt auch, aber nicht nur, dass jegliche Zusammenarbeit mit psychiatrischen Einrichtungen ausgeschlossen ist. Einbeziehung der Psychiatrie ist etwas, was unter keinen Umständen gerechtfertigt ist. Ebenso unvereinbar mit unseren ethischen Grundsätzen ist es, Klientinnen physisch an der Ausführung ihrer eigenen Entscheidungen zu hindern, wenn wir diese für schädlich halten. Das schließt auch die Entscheidung zur Selbsttötung mit ein. Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht, sich selbst zu verletzen, solange er oder sie es nicht vor unseren Augen tut oder andere dabei zu Schaden kommen.
  3. Unser Tun wird unethisch, wenn wir uns auf Handlungsweisen oder Situationen einlassen oder Bemerkungen dulden, die sexistisch oder rassistisch sind, die Angehörige anderer gesellschaftlicher Schichten diskriminieren, sich gegen Lesben oder Schwule richten oder Angehörige anderer Glaubensrichtungen, Behinderte, oder Alte beleidigen. Darüber hinaus sind wir verpflichtet, ein Bewusstsein für die verschiedenen Unterdrückungsmechanismen in unserer Therapie zu entwickeln. Wir müssen ständig bestrebt sein, die Gestaltung unserer therapeutischen Ansätze und Vorgehensweisen weniger an unserem Kulturkreis auszurichten, d.h. sie sollten weniger männerbezogen, weniger heterozentriert und weniger leistungsorientiert sein. Wir dürfen uns nicht ausschließlich von unserem Mittelstandsdenken leiten lassen, und wir müssen offen für Angehörige anderer Religionen und weniger jugendfixiert sein.
  4. Die Gesellschaft muss sicherstellen, dass ausreichend viele Beratungsangebote in der nötigen Vielfalt zur Verfügung stehen für die Menschen, die Beratung wollen, und wir müssen in diesem Sinne wirken. Honorare in einer privaten Praxis sind wegen der unterschiedlichen wirtschaftlichen Lage der Klientinnen ein ethisches Problem. Moralische Integrität verlangt hier a) eine gestaffelte Gebührenordnung, b) dennoch zumindest eine Klientin kostenlos oder gegen geringe Gebühr anzunehmen, und c) einverstanden zu sein, dass das Einkommen zumindest etwas unter dem Einkommen bleibt, wie es in Sozialdiensten üblich ist. Tauschgeschäfte sind nur dann akzeptabel, wenn sie die Therapie nicht beeinträchtigen und die Klientin nicht erniedrigen.
  5. Beraterinnen haben ein Recht auf einen primären Nutzen, der direkt aus der Beratung resultiert (z.B. Lohn oder Gebühren, Freude am Helfen, besseres Verstehen). Alle wesentlichen sekundären Vergünstigungen (Nutzen, der nicht aus unserer Arbeit resultiert oder über die finanziellen Abmachungen hinausgeht) begründen eine Verletzung, im allgemeinen eine Verletzung der Grenzen zwischen Beraterin und Klientin. Beispiele solcher Verletzungen sind: sexueller Kontakt mit einer Klientin; die Klientin zu einer Freundin zu machen; teure oder regelmäßige Geschenke anzunehmen; die Klientin Botengänge für uns machen zu lassen; ihr unsere Probleme aufzuladen; sie für uns auf irgendeine Weise sorgen zu lassen.
  6. Ein Beratungsverhältnis mit einer Person schließt jede andere Art von Verhältnis (Freundin, Angestellte oder Kollegin) zu ihr aus.
  7. Sexuelle Übergriffe sind in hohem Maße schädlich. Wir sind dazu verpflichtet, uns nie auf derartige Verhältnisse einzulassen, BeraterInnen anzuzeigen, die dies tun, und Frauen zu helfen, etwas gegen die Gefühlskränkungen durch solche BeraterInnen zu unternehmen. Da nicht all diese Vergehen von einem Gericht oder der gesamten Beraterschaft anerkannt werden, zähle ich im folgenden auf, was einen sexuellen Übergriff darstellt: jede Art von genitalem Kontakt; sinnlicher oder erotischer Kontakt; unerwünschter Körperkontakt jeder Art; sexuelle Angebote; sexuelle Bemerkungen; sexuelle Blicke; sexuelle Koseworte; Nacktheit während der Beratung; ›Zurschaustellung‹ der Klientin, unmittelbar oder auf einem Photo; sexuelle Enthüllungen unsererseits, die nicht wesentlich sind oder über die Zwecke der Beratung hinausgehen; Befragungen über das Sexualleben der Klientin, die unnötig sind oder über die Zwecke der Beratung hinausgehen; Nachfragen oder Beharren auf Einzelheiten über einen sexuellen Übergriff, wenn es unnötig ist oder über die Zwecke der Beratung hinausgeht; Traumatisieren der Klientin durch dramatische Nachstellungen von früherem sexuellem Missbrauch; Gebrauch von aggressiven therapeutischen Mitteln wie Psychodrama, wenn mit Opfern von sexuellem Missbrauch im Kindesalter gearbeitet wird.
  8. Es widerspricht unseren ethischen Grundsätzen, eine Klientin absichtlich zu ängstigen oder zu traumatisieren, sie bewusst oder aus Nachlässigkeit dazu zu bringen, sich unwohl zu fühlen, oder mit unserer Arbeitsweise dem ernsthaften Risiko auszusetzen, dass sie von ihren Gefühlen überflutet wird.
  9. Wir haben die Verantwortung, im Therapieverhältnis das Machtgefälle so klein wie möglich zu halten und kooperativ zusammenzuarbeiten.
  10. Es ist in jedem Fall unzulässig, psychiatrisierende Institutionen einzuschalten oder das medizinische Modell anzuwenden, in welcher Verfassung sich die Klientin auch immer befinden möge.
  11. Außer wenn Dritte in ernster Gefahr sind, schulden wir unserer Klientin uneingeschränkte Vertraulichkeit, selbst wenn sie suizidal ist und wir über ihren Zustand sehr beunruhigt sind. Einen Vertrauensbruch stellt dar: über die Klientin mehr zu erzählen, als für die Zwecke der Supervision, für eine Konsultation oder eine Überweisung notwendig ist; mehr über die Klientin zu erzählen, als wir mit ihr vereinbarten; bei Überweisungen Informationen zu geben oder einzuholen, von denen wir wissen, dass dies der Klientin nicht recht ist. Es widerspricht ebenfalls ethischen Grundsätzen, von der Klientin die Unterzeichnung von Papieren zu erbitten, die uns das uneingeschränkte Recht geben, Informationen über sie an Krankenkassen oder bei Überweisungen weiterzugeben.
  12. Unehrlichkeit und entstellte Darstellungen sind ebenfalls gegen unsere ethischen Grundsätze gerichtet. Ich nenne hier einige Beispiele solcher Unehrlichkeiten oder Falschdarstellungen der Beraterinnen. Es dient meistens eigennützigen Zwecken, wenn wir der Klientin sagen: a) dass wir wüssten, dass die Beratung ihr helfen würde; b) dass wir sehr erfahren auf einem Gebiet seien, wenn dem nicht so ist; c) dass sie sich eine Therapie leisten könne, wenn sie ›nur Prioritäten setze‹; d) dass sie nur deshalb bei einem Mann bleibt, der sie misshandelt, weil sie diese Misshandlungen wolle; e) dass ihr in dieser Welt alle Möglichkeiten offenstünden, wenn sie nur wolle.
  13. Wir sind dazu verpflichtet, uns in Supervision zu begeben oder Rat einzuholen oder die Klientin zu überweisen, wenn wir merken, dass wir ihr nicht ausreichend helfen können. Wir haben die Pflicht, ein Ende der Beratung zumindest vorzuschlagen, wenn wir merken, dass die Weiterführung der Beratung der Klientin nur noch wenig nützt oder nicht mehr die bestmögliche Hilfe darstellt.
  14. Es widerspricht unseren ethischen Grundsätzen, die Klientin von uns abhängig zu machen. Beispiele für Abhängigkeits-fördernde Maßnahmen sind: Marathon-Sitzungen, extrem häufige Sitzungstermine oder Beratungen, die nur aus Tiefenarbeit bestehen.
  15. Wir sind dazu verpflichtet, die Klientin nicht dazu zu ermuntern, uns zu idealisieren – was einige als ›positive Übertragung‹ bezeichnen –, sondern dem entgegenzuwirken.

Antipsychiatrische Ausrichtung

Als feministische Therapeutinnen unterliegen wir der besonderen Verpflichtung, alles was möglich ist zu tun, um uns der Psychiatrie zu widersetzen und jede Verbindung zu ihr abzubrechen. Jede feministische Beraterin muss selbst entscheiden, wie sie das am besten leisten kann. Ich rate auf jeden Fall davon ab, Bequemlichkeit zur Handlungsdirektive zu machen. Es ist immer einfacher, konventionelle Weisheiten nicht allzusehr in Frage zu stellen. Damit stören wir fast niemanden, aber wir erreichen auch nichts.

Meine Empfehlungen bzw. Aufforderungen an andere feministische Praktikerinnen lauten:

  1. Erklärt öffentlich eure antipsychiatrische Einstellung.
  2. Nennt euch nicht »Professionelle für psychische Gesundheit«. Unser Erbe geht zurück auf die Hexen und Hebammen, nicht auf die Ärzte, die sich der Macht der Frauen bemächtigten und sie für ›verrückt‹ erklärten. Es ist ein wunderbares Erbe. Lasst es uns zurückfordern!
  3. Arbeitet nicht in psychiatrischen Einrichtungen oder zusammen mit PsychiaterInnen.
  4. Überweist niemanden an PsychiaterInnen oder an andere Personen oder Einrichtungen, die eine Einweisung in die Psychiatrie betreiben könnten.
  5. Arbeitet nicht in sozialen Einrichtungen, die nicht bereit sind, die Psychiatrie infrage zu stellen.
  6. Setzt fest entschlossen Antipsychiatrie-Diskussionen auf die Tagesordnung jeder Organisation oder Einrichtung, die ihr mitplant oder in der ihr gerade Mitglied seid. Fordert die Menschen heraus, wann immer sie dieses Konzept verwässern wollen; stellt die Psychiatrie weiter infrage, auch wenn andere versuchen sollten, das Thema zu meiden.
  7. Ermutigt Organisationen, mit denen ihr zu tun habt, dass sie PsychiaterInnen, die dort tätig sind, durch andere BeraterInnen ersetzen.
  8. Fordert sowohl propsychiatrische als auch liberale Positionen heraus.
  9. Macht auf psychiatrische Krankheitsbegriffe und -modelle aufmerksam und kritisiert sie, besonders wenn sie von KollegInnen benutzt werden.
  10. Bietet Antipsychiatrieforen an und organisiert Arbeitskreise.
  11. Setzt euch öffentlich für ein Ende von Zwangseinweisungen ein.
  12. Setzt euch gegen die Anwendung von Neuroleptika, Antidepressiva und Schock-›Behandlungen‹ ein.
  13. Nehmt an Demonstrationen und Protesten der Antipsychiatrie-Bewegung teil.
  14. Macht antipsychiatrische Aussagen bei öffentlichen Anhörungen und schreibt kritische Stellungnahmen zu vorgeschlagenen Psychiatrie-Gesetzen.

Aus dem kanadischen Englisch von Ulrike Stamp


Über die Autorin

Antipsychiatrische Aktivistin aus Kanada, ehemals Mitherausgeberin der Zeitschrift Phoenix Rising und Mitvorsitzende der Ontario Coalition to Stop Electroshock. Derzeit Mitglied von Resistance Against Psychiatry. Früher Lehrtätigkeit als Assistenzprofessorin für Sozialarbeit an der University of Manitoba in Winnipeg und der Carleton University in Ottawa. Veröffentlichungen: Herausgeberin von »Shrink Resistance. The Struggle Against Psychiatry in Canada«, Vancouver: New Star Books 1988 (gemeinsam mit Don Weitz); »Radical Feminist Therapy: Working in the Context of Violence«, Newbury Park, London & Neu Delhi: Sage Publications 1992 – das erste feministische Buch über Psychotherapie mit eindeutiger antipsychiatrischer Ausrichtung; u.v.m. (Stand: 1993) [Bonnie Burstow: 1945-2020]. Mehr von Bonnie Burstow im Antipsychiatrieverlag

© 1993 by Peter Lehmann