Homepage es Antipsychiatrieverlags
Vortrag bei der 2. Konferenz des Europäischen Netzwerks von
Psychiatriebetroffenen in Helsingör (Dänemark), 26.-29.
Mai 1994; in englischer Übersetzung unter dem Titel
The
medical model, diagnostics and treatment methods veröffentlicht
in: European Network of Users and Ex-Users in Mental Health (Ed.):
The second European conference of users and ex-users in mental health
The international people's college, Amsterdam: Self-publication
1994, pp. 28-30 /
PDF
Peter
Lehmann
Psychiatrischer Glaube, Behandlungsmethoden und
Konsequenzen
1. Psychiatrische Behandlungsmethoden
Über
die Schädlichkeit psychiatrischer Maßnahmen wie Elektroschock und psychiatrische
Psychopharmaka, speziell Neuroleptika, liegt mittlerweile eine Vielzahl eindeutiger
Literatur vor; MedizinerInnen, PsychiaterInnen und Betroffene schreiben von schweren
körperlichen, geistigen und psychischen Folgeschäden sowohl der Elektrokrampf-Therapie
als auch der Neuroleptika. Mit diesen antipsychotischen Medikamenten
behandelt werden ca. 95% der psychiatrisch Untergebrachten sowie in steigender
Zahl in Altenheimen Menschen mit störender und unbequemer Lebens- und Sinnesweise.
a) Psychiatrische Psychopharmaka
In meinem Buch »Der
chemische Knebel Warum Psychiater Neuroleptika verabreichen«
(3. Aufl. 1993) stellte ich psychiatrische Publikationen über
die Behandlung mit Neuroleptika zusammen. Deren Wirkungsweise
wird von den Psychiatern selbst charakterisiert
als (Lebensvorgänge hemmende) Verringerung der Sauerstoffaufnahme
des Hirngewebes, als Beeinträchtigung der Hirnanhangdrüse
und somit des gesamten Hormonsystems, als künstliche Herstellung
einer Parkinsonkrankheit (aufgrund der Blockade des Dopamin-Stoffwechsels)
sowie eines hirnlokalen Psychosyndroms. Klaus Dörner, einer
der Chefideologen der internationalen Sozialpsychiatrie, lehrt
den Elektroschock, eine andere zeitgemäße Form psychiatrischer
Behandlung:
Wir
verwandeln den seelisch leidenden vorübergehend in einen hirnorganisch kranken
Menschen, bei der EKT nur globaler, dafür kürzer als bei der Pharmako-Therapie.
Die anhand psychiatrischer Veröffentlichungen und
Herstellerinformationen gemachten Angaben zu den schädlichen Auswirkungen
(Neben-Wirkungen) der Neuroleptika lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Durchschnittlich 90% aller Behandelten leiden unter atrophischen, d.h. eine Schrumpfung
des Gehirns beinhaltenden Zuständen; 90% Bewegungstörungen, häufig
irreversibler Art; 30% Fieberanfälle; bis zu 100% krankhafte EKG-Veränderungen;
50% Zahnfleischentzündungen, oft mit Zahnausfall verbunden; (bei fortdauernder
Behandlung) 80% Lebererkrankungen; 40% Diabetes; 43% Fettleibigkeit. Weiter sind
zu nennen: Sterilität, Ausbleiben der Menstruation, Impotenz; Farbstoffablagerungen
im Auge und im Herzmuskel; signifikant erhöhte Zahl von Chromosomenbrüchen
und -rissen, die zu Mutationen führen; seelische Abstumpfung »Zombie-Effekt«,
Willenlosigkeit, Verzweiflungszustände mit Selbsttötunggefahr, Verwirrtheit
und Delir. In den USA müssen seit September 1978 Informationszettel über
Neuroleptika einen Warnhinweis erhalten, dass diese bei Nagetieren Neoplasmen
(Geschwulstbildungen), die in Krebs übergehen können, in den Brustdrüsen
hervorrufen können, wenn sie langzeitig in der Dosierung verabreicht werden,
die heute in der Dauerbehandlung üblich ist; im deutschen Sprachraum, vermutlich
in ganz Europa, wird diese Information den Betroffenen vorenthalten. An einer
anderen Schädigung, an Neuroleptika-bedingter tardiver Dyskinesie (einer
veitstanzförmigen oder dystonischen irreversiblen, d.h. nicht behandelbaren
Muskelerkrankung) litten nach Berechnungen des englischen Psychologen David Hill
1985 weltweit bereits 38,5 Millionen Menschen; 1992 spricht er bereits von 86
Millionen Betroffenen weltweit. Die Behandlungsschäden ziehen als Folgebehandlungsmethoden
erhöhte Neuroleptika-Dosierungen nach sich, Elektroschocks, hirnchirurgische
Eingriffe oder die Verabreichung noch giftigerer Mittel, wie z.B. des Botulinum
Toxin Typ A, der giftigsten bekannten Substanz, die neuerdings zur Unterdrückung
dystonischer Schäden eingesetzt wird.
Alle bekanntgewordenen Neuroleptika-Schäden
einschließlich tödlicher Komplikationen treten bei allen Neuroleptika
auf, auch den sogenannten schwachpotenten, auch schon nach kurzer Dauer, auch
bei geringer Dosis. Zu warnen ist vor der gefährlichen Illusion, es gebe
einen prinzipiellen Unterschied zwischen gefährlichen und ungefährlichen
Verabreichungsmengen. Helmchen, Psychiater aus Berlin, beschreibt einen Erstickungsanfall
unter Tonoquil, der in einer Vielzahl von Fällen tödlich endet. Tonoquil
ist ein Misch-Psychopharmakon, das u.a. das Neuroleptikum Thiopropazat enthält:
In der Berliner Klinik trat bei einem Staatsexamenskandidaten in der
Prüfungssituation ein Zungenschlundsyndrom auf. Nach genauem Befragen war
herauszufinden, dass der Betreffende eine Tablette Tonoquil eingenommen hatte;
hier scheint die These, dass Minidosen völlig unschädlich seien, doch
widerlegt.
Zuletzt will ich hervorheben, dass Neuroleptika
den Behandelten bleibende Nervenerkrankungen einbringen können, die sie erst
richtig verrückt machen. Wie Laborversuche der Forschergruppe um Angus Mackay
in Schottland zutage brachten, können Neuroleptika zu einer spezifischen
Veränderung des Nervensystems führen, nämlich zu einer unnatürlichen
Erhöhung der Zahl der Rezeptoren, d.h. der Empfangsstellen für die Nervenimpuls-Überträgerstoffe
an den Nervenspalten, und damit zu Schizophrenie-artigen Zuständen,
auch wenn der Behandlungsgrund keine psychiatrische Diagnose war. Der schwedische
Arzt Lars Martensson setzt deshalb die Neuroleptika-Behandlung mit dem Einbau
künstlich psychotisch machender Substanzen gleich. Alle Erfahrungen mit psychiatrischer
Langzeitbehandlung gehen in dieselbe Richtung. Die Erstbehandlung ist es, die
unbedingt zu verhindern ist, da sie, wie dies auch bei harten Drogen der Fall
ist, die Weichen zur Abhängigkeit vom psychiatrischen System stellt, der
psychiatrischen Industrie bleibenden Absatz verspricht. Dabei spielt es keinerlei
Rolle, ob die Anbehandlung, so der psychiatrische Fachbegriff, ohne spezielle
Nötigung oder gewaltsam stattfindet.
Die vegetativen, psychischen und
geistigen Schäden der Neuroleptika entsprechen denen der Antidepressiva und
des Lithium weitgehend. Auch die neueren sogenannten atypischen Neuroleptika wie
Risperidon oder Clozapin treten unangenehm durch ihre vegetativen Schäden
und insbesondere durch ihr abhhängigkeitsförderndes Potential in Erscheinung.
Das Positive an psychiatrischen Psychopharmaka
Sie können beruhigen, geradezu
apathisch machen, was manchmal als hilfreich empfunden wird; störende Gefühle
und Wahrnehmungen belasten nicht mehr so stark; Stimmen, die man hört, werden
leiser, treten in ihrer Bedrohlichkeit zurück oder verstummen; man kann sich
besser an das normale Leben anpassen, von Einbußen der Erlebnisfähigkeit
abgesehen.
b) E-Schock
Vor der hirnschädigenden Wirkung
des Elektroschocks warnten u.a. der amerikanische Neurologe John Friedberg und
sein Landsmann, der Psychiater Peter Breggin. Dieser stellte die Zerstörungen
der Nervenzellen in den Mittelpunkt seiner Kritik; die Schäden kommen durch
die epileptischen (Grand mal-) Anfälle zustande, ausgelöst durch die
Stromstöße, die durch das Gehirn gejagt werden. Wie der Elektroschock wirkt,
sprach Peter Breggin bei einer Anhörung in den USA aus:
Was
wir machen ist folgendes: Wir fügen Menschen in seelischen Krisen eine innere
Kopfverletzung zu eine innere Kopfverletzung! (...) Es handelt sich um
eine durch Elektrizität verursachte innere Kopfverletzung. Also, da mindestens
eine, mindestens eine der Elektroden immer über dem Frontallappen
(dem Vorderhirn) angesetzt wird, handelt es sich nicht nur um eine durch
elektrischen Strom verursachte Kopfverletzung. Es ist Lobotomie (Durchtrennung
von Vorderhirn-Nervenbahnen)! Denn es ist das Vorderhirn, durch das wir ziemlich
viel Strom jagen. Das Vorderhirn liegt im Stirnbereich, es stellt den Höhepunkt
der menschlichen Evolution dar, es ist der Teil des Gehirns, der uns lieben und
hassen oder deprimiert sein läßt, ein seelisch-psychologischer Zustand,
unter dem eine ältere Frau häufig leidet ohne Freundinnen, Freunde
und sonstige Menschen, denen sie ihre Liebe schenken könnte, ohne gute körperliche
Verfassung. Ein Vorderhirnschaden verhindert den Prozess der Entwicklung
von starken Gefühlen, Vernunft und Anteilnahme. John Friedberg ist
wie auch ich Experte auf diesem Gebiet, der Neuropathologie der Hirnschädigung.
Friedberg hielt 1985 auf der Konsensus-Konferenz des NIMH (Nationales Institut
für psychische Gesundheit) einen ausführlichen Vortrag über
Hirnschädigung durch Elektroschocks. Wir wissen genau, was der Schock bewirkt,
wenn er durch die Blutgefäße geht, ins Gewebe übergeht, Blutungen verursacht
und Zellen abtötet. Bereits die Frage »Verursachen Elektroschocks Hirnschädigungen?«
ist eine unlautere Frage, denn wir wissen, dass Elektroschocks eine Hirnschädigung
verursachen, dass jeder einzelne Patient, jede einzelne Patientin nach
einer Elektroschockserie ein hirnorganisches Psychosyndrom aufweist, mit Verwirrtheit,
Desorientierung, Stimmungsschwankungen, Verlust der Entscheidungsfähigkeit.
(...) Also, was passiert mit den Patientinnen und Patienten, die ein hirnorganisches
Psychosyndrom haben? Ihre Gehirne reagieren nur noch auf zweierlei Art und Weise.
Sie können das auf jeder Party beobachten, wo Leute sind, die zuviel trinken.
Aus der Beeinträchtigung der Hirnfunktion folgt entweder Apathie oder Euphorie.
Nachdem ich in Gerichtsprozessen Dutzende von medizinischen Berichten über
Patientinnen und Patienten studiert habe, denen man Elektroschocks verabreichte...
nachdem ich, was ich bereue, an der Harvard-Universität während der
Ausbildung meine eigenen Patientinnen und Patienten elektrogeschockt habe... nachdem
ich die Patientinnen und Patienten sowie ihre Akten in meiner eigenen Praxis gesehen
habe, kann ich mit Bestimmtheit sagen: Das Heilmittel ist die Schädigung!
(...) Aus Folgestudien erstellt von Elektroschock-Anwendern selbst
oder ihren Fürsprechern geht hervor, dass 30 bis 50% der Betroffenen
äußern, ihr Erinnerungsvermögen habe sich nicht wieder normalisiert.
Es ist sogar noch viel schlimmer. Neun von zehn Menschen mit Hirnschädigungen
werden Ihnen erzählen, dass es ihnen gut geht. Stellen Sie sich einen Alkoholisierten
auf der Party vor. Sagt er etwa: »Ich kann nicht autofahren«? Er wird
Ihnen weismachen wollen, dass er besser denn je fahren kann! Diese Reaktion tritt
grundsätzlich auf, wenn das Gehirn eines Menschen auf diese Art gestört
ist; der erste Reflex lässt sie sagen: »Mir geht's prima!« Aber
insgeheim kennen wir Psychiater natürlich die Wahrheit. Eine Kommission der
APA (American Psychiatric Association; US-amerikanische Standesorganisation
der Psychiater) führte 1978 unter amerikanischen Psychiatern eine anonyme
repräsentative Umfrage durch. (Sie finden sie in dem Kommissionsbericht aus
dem Jahr 1978.) 41% der Befragten gaben an, dass der Elektroschock zumindest unterschwellige
Hirnschädigungen verursache. Mehr wurde nicht gefragt, die Psychiater mussten
also nur die eine Frage nach unterschwelligen Schäden beantworten. 40% antworteten
mit »Ja«, nur 26% mit »Nein«.
Über
die Schädlichkeit von Elektroschocks gibt es auch in neuerer Zeit einige
englischsprachige Veröffentlichungen:
Leonard R. Frank: Electroshock Death, brain damage, memory loss, and brainwashing«,
in: Journal of Mind and Behavior, Vol. 11 (1990), Nr. 3/4, S.
489-502
Robert F. Morgan (Hg.): »Electroshock: The Case Against«, 2. Auflage,
Toronto/Ontario: IPI Publishing Ltd. 1991 (exzellente und aktualisierte Sammlung
von 5 Artikeln, die der US-amerikanische Psychologe und Bürgerrechtler Robert
Morgan neu herausgegeben hat. Die Artikel: Berton Roueché, »As Empty
as Eve«; Robert F. Morgan: »Shock Treatment I: Resistance in the 1960s«;
John M. Friedberg: »Shock Treatment II: Resistance in the 1970s«; Peter
R. Breggin: »Shock Treatment III: Resistance in the 1980s«; Leonard
R. Frank: »Shock Treatment IV: Resistance in the 1990s«
»Electroshock is a crime against the spirit«, in:
Stuart A. Kirk / Susan D. Einbinder (Hg.): »Controversial
issues in mental health«, Boston/London/Toronto usw.: Allyn
& Bacon 1994, S. 132-137 u. 143-145.
Das Positive an E-Schocks
Wie Breggin darlegte,
ist es der vorübergehende Stimmungsumschwung, die Euphorie, die Auslöschung
unangenehmer Erinnerungen und Gefühle.
2. Psychiatrische
Diagnose der psychischen Krankheit
a) Kritik am Krankheitsbegriff
Affektive
Störung, Depression, Schizophrenie, Hyperaktivität usw. sind schlichtweg
Glaubenskonstrukte, soziale und moralische Urteile und verstellen den Blick auf
die vielfältigen Lebensprobleme, die sich hinter diesen Begriffen verstecken.
Abertausende von Büchern über dieses Thema zeugen zwar von reger Tätigkeit,
sind aber kein Nachweis der Existenz der behaupteten Geisteskrankheit. Auch der
feste Glaube an das Vorhandensein von psychischen Krankheiten wie z.B. Schizophrenie
mit kategorisierbarer Ursache, definierbarem Verlauf und rationaler Prognose vermag
diese Konstrukte nicht real werden zu lassen, ebensowenig das Auftreten psychischer
Veränderungen bei medizinischen Erkrankungen und Störungen, die in den
Fachbereich der Neurologie fallen (und von Psychiatern im konkreten Fall oft genug
übersehen werden). Die psychiatrischen Anstrengungen zur Beschreibung, Erkennung
und Unterteilung von psychischen Krankheiten erinnern stattdessen an die mittelalterliche
Praxis, durch fortwährende Beschwörungen als existente Wesen apostrophierte
Teufel in allen Klassifikationsformen real werden zu lassen. Thomas Szasz, Psychiater,
hat in seinem Klassiker »Schizophrenie das heilige Symbol der Psychiatrie«
die psychiatrische Theorie der Schizophrenie eindrucksvoll und unwiderlegt als
größten wissenschaftlichen Skandal dieses Jahrhunderts bloßgelegt.
Kritik am psychiatrischen Glauben
Nichsdestotrotz versucht die
internationale Psychiaterschaft, zur Übertünchung ihrer fehlenden wissenschaftlichen
Existenzberechtigung sich auf gemeinsame Sprachformeln zu verständigen (z.B.
DSM-III und DSM-III-R), die Störenfriede und lästige Zeitgenossen ohne
Analyse von Biographie und sozialer Interaktion scheinbar in die Raster einer
biologischen Diagnostik einpassen lassen. Welche Verrücktheiten es sind,
die man unter bestimmten (Macht-)Verhältnissen als Symptome sogenannter psychischer
Krankheiten interpretiert, lässt sich anhand psychiatrischer Fallbeispiele
analysieren. Es handelt sich um Feinfühligkeit, Gefühlsveränderungen
und -schwankungen, Erregung, Lust, Liebe, Ärger, Wut, Zorn, Haß, Stärke-
und Selbstwertgefühle, Euphorie, Ekstase, Wirklichkeitsgefühle, Begeisterungsfähigkeit,
Inspiration, Klarsicht, Phantasie, Unwohlsein, Unzufriedenheit, Ratlosigkeit,
Trauer, Verzweiflung, Angst, Mißtrauen, Leidenschaft(en), Anpassungsunfähigkeit,
Obrigkeitswidrigkeit, Querulanz, Eigenart.
Die dem psychiatrischen Krankheitsglauben
zugrundeliegenden Annahmen sind die Existenz angeborener, erworbener oder ererbter
Stoffwechselstörungen. Diese Theorie ist auch Kernpunkt der sogenannten multifaktoriellen
Begründungen sogenannter psychischer Krankheiten. Es gibt noch unübersehbar
viele psychologische Theorien; aber egal wie im Einzelfall die Behandlung theoretisch
begründet wird, die Behandlung läuft immer auf eine primär biologische
hinaus: psychiatrische Psychopharmaka und Elektroschocks. Diese körperlich
wirkenden und psychisch und geistig einschränkenden Behandlungsmethoden relativieren
alle übrigen psychosozialen Maßnahmen.
3. Grundtendenzen
der Einschätzung
Das bisher Gesagte entstammt meiner Anschauung.
Ich gehe davon aus, dass hierzu viele abweichende Meinungen unter Psychiatrie-Betroffenen
exisitieren. Letztlich stehen sich 2 Positionen gegenüber, zumindest theoretisch.
a) Prinzipielles Einverständnis mit psychiatrischen Methoden
Dieses
prinzipielle Einverständnis mit einer psychiatrischen Behandlungsmethode
kann aus vielen Motiven erfolgen: aus unbekannten Motiven; weil in einer Zwangslage
kein anderes erfolgversprechendes Verfahren vorhanden war oder schien; weil ein
Psychiater oder ein sonstiger psychiatrischer Bediensteter in irgendeiner Weise
Hilfe leistete; weil das psychiatrische Behandlungsmittel bequem zu erreichen
war; weil es schnell wirksam entlastete, zumindest vorübergehend, u.v.m.
Konsequenz
einer solchen Erfahrung ist eine reformpsychiatrische Haltung, die Forderung nach
besseren psychiatrischen Psychopharmaka, einem besseren psychiatrischen Netz,
mehr Verständnis und Gesprächen von seiten der Psychiater, die Kooperation
mit ihnen, die Annahme des Krankheitsbegriffs, der Patientenrolle, des Nutzerbegriffs.
b) Prinzipielle Ablehnung psychiatrischer Methoden
Die prinzipielle
Ablehnung kann zurückgehen auf die schlechte Erfahrung mit der Psychiatrie:
den Zwang, die fehlende Aufklärung trotz Wissens der Psychiater von den Schäden,
die schädliche Behandlung, erfahrene Diskriminierung, die theoretische Auseinandersetzung
mit der Psychiatrie, das Betrachten der rauhen Anstaltswirklichkeit oder schlechte
familiäre Erfahrungen. Konsequenz ist eine antipsychiatrische Haltung (»Geld
& Rechte«), das Eintreten für autonome oder nutzerkontrollierte
Alternativen zur Psychiatrie, für Selbsthilfe, Umstrukturierung der Finanzmittel
(weg von der Psychiatrie, hin zu organisierten Psychiatrie-Betroffenen), gesetzliche
Gleichstellung mit (medizinisch) Kranken und Gesunden, Rechtsschutz (Psychiatrisches
Testament, Aufklärung, Schadenersatz), freie Arzt- und Therapeutenwahl, die
Benutzung des Opfer- oder Überlebenden-Begriffs.
4. Konsequenzen
für Psychiatrie-Betroffene
Wichtiger als die Teilnahme am
Glaubensstreit um die Existenz der psychiatrischer Krankheiten wie Schizophrenie
sind, angesichts psychiatrischer Bedrohung in Form von Zwangsunterbringung sowie
Zwangsverabreichung von Elektroschocks und neurotoxischen Psychodrogen, Rechtsschutz
und Selbsthilfe in Freiheit und Selbstverantwortung. Die Abkehr vom Glauben an
psychiatrische Krankheiten wie Schizophrenie ist die Voraussetzung, Verrücktheit
als Möglichkeit angemessener Verarbeitung normaler Wirklichkeit zu erkennen
und die Lösung realer und existentieller Probleme anzupacken. Um die aus
unterschiedlichen Erfahrungen folgende Gefahr der politischen Spaltung zu überwinden,
ist es wichtig, gemeinsam zu handeln, gegenseitige Kränkungen zu vermeiden,
sich auf gemeinsame Grundinteressen zu verständigen.
a) Gemeinsames Vorgehen
Eine immer wieder auftretende gegenseitige Kränkung
ist die Definition der Gesamtheit der aktiven Psychiatrie-Betroffenen nach eigenem
Gutdünken. Unangenehmes Beispiel ist die Verwendung des Nutzerbegriffs für
das Europäische Netzwerk; dabei gibt es schon seit Jahren immer wieder Protest
derjenigen Aktiven, zu denen auch ich gehöre, die erläutern, wie zynisch
es ist, von Psychiatern missbrauchte Menschen als Nutzer zu bezeichnen; ich spreche
von einem Missbrauch, der z.B. im Vollzug von Elektroschockserien bestand oder
aus dem Zusammenspritzen mit Neuroleptika unter Inkaufnahme möglicher tödlicher
Folgen. Warum tun sie das? Eine erster Schritt, mit diesem Unsinn endlich aufzuhören,
ist die Verabschiedung eines für alle tragfähigen Namens, z.B. Europäisches
Netzwerk der Nutzer, Opfer und Überlebenden der Psychiatrie. Dies könnte
für die Zukunft das gegenseitige Verständnis verbessern.
Der direkte
Bezug auf die Menschenrechte scheint mir die Grundlage einer gemeinsamen Interessens-
und Handlungsausrichtung zu sein. So wie Menschrechte direkt und absolut gelten
(sollten), bilden sie auch direkt den klarsten Orientierungspunkt einer gemeinsamen
Interessensbestimmung über nationale und ideologische Grenzen und Irritationen
hinweg.
Was das Thema psychiatrische Behandlungsmethoden betrifft, scheinen
mir am wichtigsten:
- Recht auf körperliche Unversehrtheit
Zwangsbehandlung nur bei vorheriger Verfügung Aufklärung & informierte
Zustimmung Verbot schädlicher Maßnahmen (bei nachgewiesenen Hirn- oder
genetischen Schäden, bei Tumorverdacht) Schmerzensgeld und zivil- und strafrechtliche
Bestrafung von Psychiatern
- Recht auf medizinische, therapeutische
und soziale Hilfe Entwicklung harmloser Maßnahmen sowie lindernder Mittel
bei gesetzten Schäden Durchsetzung von Psychotherapierechten: Pflicht zur
Offenlegung der Vorstellungen über psychische Krankheiten wie Schizophrenie,
zur Ermunterung der Klientel, sich neben der Therapie [und auch über diese]
in Gruppen auszutauschen, zur gemeinsamen Klärung vor Therapiebeginn, welchen
Einsatz TherapeutInnen im Krisenfall leisten sollen und können)
- Recht auf Selbstbestimmung und Selbstentfaltung Schutz vor psychiatrischen
Nachstellungen eigene Definitionsgewalt, Recht auf Akteneinsicht, -herausgabe,
-korrektur Finanzierung von Selbsthilfe und Alternativen Wahlmöglichkeiten
- Recht auf Selbstorganisierung und Selbstvertretung der Interessen
Geld für Selbsthilfe und nutzerkontrollierte Projekte Patienten-Räte
b) Anknüpfen an (Teil-)Erfolge gegen psychiatrische Behandlungsmaßnahmen
Elektroschock-Verbot
1982 stimmten die EinwohnerInnen der Stadt
Berkeley, Kalifornien, für ein Verbot des Elektroschocks. 1986 wurde es vom
bundesstaatlichen Appellationsgericht wieder aufgehoben; Grundlage für diesen
Schritt war ein Landesgesetz, das die Behandlung psychiatrischer Patientinnen
und Patienten regelt und Vorrang vor kommunalen Bestimmungen hat.
Am 27. November 1990 wandte sich eine Gruppe von Betroffenen und Ärzten an
das City Services Committee (Ausschuss für kommunale Dienste) der
Stadt San Francisco, um die Möglichkeit zu prüfen, inwieweit das Verbot
dieser psychiatrischen Behandlungsmethode wiederhergestellt werden kann. Peer
Advocate dokumentierte Peter Breggins Stellungnahme bei dieser Anhörung.
Ein
erneuter Versuch, den E-Schock verbieten zu lassen, schlug 1985 in Toronto/Kanada
fehl, nachdem es zuerst E-Schock-GegnerInnen im Umfeld der ortsansässigen
antipsychiatrischen Zeitschrift Phoenix Rising gelungen war, die Errichtung
einer ExpertInnen-Kommission durchzusetzen, die die Verbotsforderung prüfen
solle. Ergebnis war schließlich ein 200-seitiger Report, in dem die sogenannten
ExpertInnen, hauptsächlich MedizinerInnen und PsychiaterInnen, dem E-Schock
zubilligten, eine medizinische Behandlung darzustellen, von der solche Menschen
profitieren könnten, die unter bestimmten psychischen Störungen litten
und bei denen keine andere Behandlung helfe. Voraussetzung für den Vollzug
des E-Schocks seien ein high-tech-Standard, eine freie Zustimmung (hilfweise die
Zustimmung eines unparteiischen Tribunals, gegen dessen Entscheidung auch das
Gericht anzurufen sei) und eine standardisierte Aufklärung über das
E-Schock-Verfahren seitens der Anstalt.
Wirksamer als inhaltliche Einwände
könnte derzeit der Aufbau verwaltungstechnischer Hürden sein. Dass verwaltungstechnische
Maßnahmen sehr wohl gegen E-Schocks wirken können, zeigt die Praxis
im US-Bundesstaat Alabama: Ein Bundesgericht hatte 1973 im Fall Wyatt gegen Stickney
entschieden, dass der E-Schock eine außergewöhnliche und riskante Behandlungsmaßnahme
darstelle, die nur vollzogen werden dürfe, wenn zugestimmt hätten: 1.
die aufgeklärten Patienten, 2. der (die Indikation stellende) Psychiater,
3. ein weiterer Psychiater, 4. der Medizinische Direktor der Anstalt und ein Extraordinary
Treatment Committee, welches durch das Gericht eingesetzt wird. Dieses Kommittee
wird gebildet durch 5. einen vierten Psychiater, 6. einen Neurologen und 7. einen
Anwalt. Weiterhin ist 8. noch ein Anwalt beteiligt, der den Betroffenen vertritt.
Bei angenommener Urteilsunfähigkeit des Betroffenen, der also nicht rechtsgültig
der Behandlung zustimmen könnte, ist der E-Schock nur nach Gerichtsurteil
möglich. Die Schweizer Psychiaterin Cécile Ernst schreibt über
die Alabama-Praxis, dass »diese geradezu absurde Komplikation der Behandlung«
dazu geführt habe, dass vom E-Schock in Alabama seit dem Gerichtsentscheid
kein Gebrauch mehr gemacht worden sei.
Schadenersatzprozesse wegen E-Schock- und Neuroleptika-Schäden
Schadenersatzprozesse, wie sie in den
USA üblich sind, mitunter mit Erfolg, wären auch in Europa wünschenswert.
Beispiel 1: Marylin Rice (Arlington, Virginia) klagt auf 150 Millionen
US-$ Schadenersatz wegen E-Schock-bedingter Gedächtnisstörungen. Meist
ist in solchen Fällen Peter Breggin Gutachter.
Beispiel 2: Wie die Washington Post am 9.4.1972, S. B3, meldete,
wurde die Herstellerfirma Smith, Kline und French zu jenem Zeitpunkt
von mindestens 3 Betroffenen wegen Neuroleptika-Schäden (tardiven
Dyskinesien) verklagt, Grund: mangelnde Aufklärung. 1. Ein
Fall in Arkansas, als ein Kind wegen Übelkeit Chlorperazin
(Compazine) erhalten und daraufhin epileptische Anfälle und
bleibende Hirnschäden entwickelt hatte, endete 1970 mit einem
Vergleich über 190.000 US-$. 2. Dolores Lesser, eine 33jährige
Frau, erhielt im April 1971 von SKF 180.000 US-$, nachdem niedrigdosiertes
Trifluoperazin (Jatroneural, Stelazine) tardive Dystonien produziert
hatte; das Geld zahlte SK & F und der behandelnde Psychiater
je zur Hälfte. 3. Ein 16-jähriges Mädchen verklagte
SKF und 4 Psychiater auf Zahlung von 2 Millionen US-$, nachdem
sie nach zweijähriger Anstaltsbehandlung mit Stelazine eine
tardive Dyskinesie entwickelt hatte.
Beispiel 3: Am 12.6.89
wurde die 18. erfolgreiche Klage wegen tardiver Dyskinesie entschieden, wonach
James M. Angliss (Tacoma, Washington State) 600.000 US-$ und seine Mutter wegen
der damit verbundenen emotionalen Belastung 60.000 US-$ zugesprochen bekamen,
nachzulesen in Dendron (Eugene, Oregon), Juli 1989, Nr. 13, S. 3.
Mehr
Information über juristische Erfolge wäre wünschenswert.
Diesseits
des Atlantiks ist mit weit niedrigeren Summen zu rechnen. Derzeit werden in der
Schweiz und in Deutschland Entschädigungsklagen gegen psychiatrisch Tätige
wegen nachgewiesener ungerechtfertigter Unterbringung und den damit
verbundenen Behandlungsschäden, in einem Fall auch wegen gesunkener Lebenserwartung
geführt.
Am günstigsten wären allerdings Schmerzensgeldklagen
wegegn unterlassener oder ungenügender Aufklärung über Behandlungsrisiken
speziell im Fall von tardiven Dyskinesien. Schlaue Psychiater kennen die Brisanz
ihrer Fahrlässigkeit. Helmchen z.B. schlug 1981 in dem Buch »Psychiatrie
und Rechtsstaat« zwar vor, beispielsweise »über das Risiko einer
Späthyperkinese (tardiven Dyskinesie) spätestens zum Zeitpunkt
ihrer beginnenden Manifestation (Sichtbarwerdung)« zu informieren,
oder aber drei Monate oder ein Jahr nach Beginn der Behandlung, denn »vermutlich
wäre die Ablehnungsrate sehr hoch, wenn alle akut schizophrenen Patienten
über dieses Nebenwirkungsrisiko vor Beginn einer notwendigen neuroleptischen
Behandlung informiert würden.«
Als Konsequenz aus der offenkundig
schädigenden psychiatrischen Behandlung, zu der in aller Regel keine rechtswirksame
Zustimmung infolge korrekter Aufklärung vorliegt, scheinen mir am meisten
erfolgsversprechend auf dem Weg zu dem Recht auf körperliche Unversehrheit
zivilrechtliche Schmerzensgeldklagen zu sein. Deshalb wäre neben einem verstärkten
Informationsfluss untereinander die Hinzuziehung einschlägig tätiger
Juristen und Gutacher wünschenswert: in einer parallel wirkenden Arbeitsgruppe
beim nächsten Europäischen Kongress von Nutzern, Opfern und Überlebenden
der Psychiatarie, in einer separaten AG oder im Rahmen eines anderen internationalen
Kongresses.
Unterbindung der Zwangsbehandlung mit dem Psychiatrischen
Testament
Am
6. Dezember 1989 erklärte der Psychiater Karl Kreutzberg öffentlich,
es bestehe in seiner Anstalt
... zwischen Ärzten und Pflegepersonal
Konsens, das Psychiatrische Testament zu respektieren. Er konnte berichten, dass
von zwei eingewiesenen Patienten bekannt wurde, dass diese ein Psychiatrisches
Testament hatten. In einem Fall wurde jedoch erst nach der Medikation bekannt,
dass ein Psychiatrisches Testament existiert, im zweiten Fall war es rechtzeitig
bekannt. Hier wurde auf eine Medikation verzichtet...
Der
dies sagte, trägt immerhin den Titel »Chefarzt der Psychiatrischen Abteilung
des Krankenhauses Spandau, örtlicher Bereich Havelhöhe«; ich zitiere
ihn, um die Premiere der offiziellen Anerkennung des Psychiatrischen Testaments
durch einen Vertreter der institutionellen Psychiatrie wiederzugeben.
1982
publizierte der Psychiater Thomas Szasz die Idee der Vorausverfügung für
den Fall einer geplanten unfreiwilligen Behandlung in den USA. Ist diese Verfügung
vorher im Zustand der nichtangezweifelten Normalität schriftlich niedergelegt,
müsste sie in Anlehnung an die jeweiligen internationalen, nationalen und
lokalen Gesetze rechtswirksam sein:
Gestaltet nach dem Modell
des Letzten Willens und des Willens zu Lebzeiten sieht das Psychiatrische
Testament einen Mechanismus vor, bei dem Personen im Zustand der Rationalität
und Normalität planen können, welche Behandlung sie für die Zukunft
wünschen, sollten andere sie als verrückt oder krank betrachten. Bei
Personen, die die Kraft einer Psychose fürchten und die sich, um sich vor
der Psychose zu schützen, einsperren lassen wollen, könnte im Bedarfsfall
die Anwendung psychiatrischer Zwangsmaßnahmen ein Psychiatrisches Testament
zum Tragen kommen lassen, das sich in Übereinstimmung mit der Glaubenshaltung
dieser Personen befindet. Bei Personen, die die Gewalt der Psychiatrie fürchten
und die, um sich vor der Psychiatrie zu schützen, das Recht verlangen, diese
zurückzuweisen, könnte unbeschadet der Notwendigkeit
die Anwendung psychiatrischer Zwangsmaßnahmen ebenfalls ein Psychiatrisches
Testament zum Tragen kommen lassen, das sich mit der Überzeugung der Betroffenen
deckt. Auf diese Weise würde niemand, der an psychiatrischen Schutz glaubt,
dessen vermeintlicher Wohltaten beraubt, während niemand, der nicht an die
Psychiatrie glaubt, gegen ihren oder seinen Willen deren Anspruch und Praktiken
unterworfen würde.
Szasz schickte seinen Artikel einer
Berliner Organisation von Psychiatrie-Betroffenen zur Publikation in deutscher
Sprache. Deren Mitglieder übersetzten den Text jedoch nicht nur, sondern
entwickelten gemeinsam mit dem Rechtsanwalt Hubertus Rolshoven eine Mustererklärung,
die als Grundlage der eigenen Willenserklärung dient.
Im englischen
Original hatte Szasz den Begriff »psychiatric will« verwendet, dessen
wörtliche Übersetzung (»psychiatrischer Wille«) jedoch zu
dem Fehlschluß verleiten könnte, es handle sich um den Willen eines
Psychiaters. Tatsächlich hatten in der Vergangenheit Psychiater immer wieder
die Idee ausgesprochen, sich von zukünftigen Behandlungs-Kandidaten und -Kandidatinnen
bereits im voraus alle möglichen Behandlungsvollmachten erteilen zu lassen.
Das
Psychiatrische Testament, wie Szasz es begründete, kann nicht vor der Unterbringung
an sich, vor Fesselung oder vor anderem demütigendem Umgang schützen.
Kernpunkt des Psychiatrischen Testaments ist vielmehr das Recht auf körperliche
Unversehrtheit, ein durch Menschenrechtsdeklarationen geschütztes Verfassungsrecht.
Da die antipsychiatrische Grundhaltung den freien Willen des Menschen
respektiert, erlaubt die gegenwärtige Fassung des Psychiatrischen
Testaments auch die Absicherung des Wunsches nach Behandlung mit
zugelassenen psychiatrischen Methoden. In den USA wird diese liberale
Form des Psychiatrischen Testaments, die dem in Berlin entwickelten
inhaltlich völlig entspricht, in einem Artikel von Joseph Rogers
und Benedict Centifanti (Schizophrenia Bulletin 1991, S. 9-14) als
»Mill's Will« bezeichnet.
Copyright by Peter Lehmann 1994