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veröffentlicht innerhalb des Kapitels "Das formelle Psychiatrische
Testament Gebrauchsanweisung und Mustertext" (Hubertus Rolshoven
/ Peter Rudel), in: Kerstin
Kempker / Peter Lehmann (Hg.), Statt Psychiatrie, Berlin: Antipsychiatrieverlag
1993, S. 282-298 | English
information
Hubertus Rolshoven () & Peter Rudel (Rechtsanwalt in Berlin)
Das Psychiatrische Testament
Gebrauchsanweisung | Literatur
und andere Quellen | Übersicht
über Vorausverfügungen
Psychosoziale
Patientenverfügung PsychPaV. Eine Aktualisierung und Weiterentwicklung
des Psychiatrischen Testaments (2015)
Hubertus
Rolshoven * 27.7.1946 24.2.2003
Allgemeine Information
Der psychiatrische Freiheitsentzug ist ein Risiko, mit dem wir
leben müssen noch. Aber wie steht es mit der Zwangsbehandlung?
Menschen wie Sie und wir können in Anlehnung an das
Patiententestament und den Letzten Willen im Zustand der
nicht angezweifelten Vernunft und Normalität eine schriftliche
Erklärung verfassen, in der sie genau und wohlüberlegt
festlegen, wie sie behandelt oder aber nicht behandelt
werden wollen, sollten Dritte sie als geisteskrank und
behandlungsbedürftig diagnostizieren. Wo Ihr Wille eindeutig
erklärt ist, können Ihnen andere nicht mehr ihren eigenen
aufzwingen, indem sie vorgeben, Ihren mutmaßlichen Willen
auszuführen. Diese Erklärung wird das »Psychiatrische
Testament« genannt.
Psychiatriebetroffene, die wissen, wie es in Anstalten zugeht,
haben gemeinsam mit Hubertus Rolshoven und Peter Rudel, zwei psychiatriekundigen
Rechtsanwälten in Berlin, eine Mustererklärung entwickelt,
die auch Sie zur Grundlage Ihrer Willenserklärung machen
können. Bei den ersten Anwendungen hat sie sich als hilfreich
und oft als wirksam erwiesen. Psychiater schreckten vor der Zwangsbehandlung
zurück.
Im internationalen Rahmen genießt das Psychiatrische Testament
bei Psychiatriebetroffenen ein hohes Ansehen. Für das Europäische
Netzwerk von Psychiatriebetroffenen stellt es ein wirksames und
notwendiges Mittel gegen willkürliche psychiatrische Zwangsbehandlung
dar, weshalb es seine Entwicklung und Verbreitung als wesentliche
Maßnahme zum Schutz des Menschenrechts auf körperliche
Unversehrtheit und zur rechtlichen Gleichstellung mit normalen
Kranken fördert.
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Gebrauchsanweisung
Der Musterentwurf ist in allgemeiner Form gehalten, am deutschen Recht
orientiert und enthält teilweise lediglich beispielhafte Vorausbestimmungen
(z.B. in Teil 11 des Haupttextes). Ihr persönliches Psychiatrisches
Testament, sprich: Ihre Vorausverfügungen für den Fall psychiatrischer
Aufenthalte bzw. Behandlungsmaßnahmen, müssen Sie selbst
entwerfen und schriftlich festhalten. Untersuchen Sie den Mustertext
daraufhin, wie Sie ihn ergänzen möchten. Es empfiehlt sich,
die Vertrauenspersonen vor ihrer Benennung über die geplante Erstellung
des Psychiatrischen Testaments zu informieren und mit ihnen Ihre Wünsche
zu besprechen, egal ob Ihre Vertrauenspersonen informell oder als amtlich
bestellte Betreuer/innen tätig werden sollen.
Besprechen Sie das Psychiatrische Testament mit einem Rechtsanwalt,
einer Rechtsanwältin, einem Notar oder einer Notarin Ihres Vertrauens
und lassen Sie es mit einem Prüfvermerk versehen. Hierbei ist auch
das jeweilige Landesrecht (z.B. PsychKG Berlin, PsychKG Nordrhein-Westfalen,
HFEG Hessen) zu berücksichtigen. Die Prüfung durch beispielsweise
eine Anwältin ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung, erhöht
jedoch den Stellenwert des Psychiatrischen Testaments und lässt
eine strengere Beachtung durch Anstalten und Psychiater sowie sonstige
Dritte erwarten.
Wenn Sie sich Ihres selbstformulierten Psychiatrischen Testaments
nicht sicher sind, ist eine anwaltliche Überprüfung sinnvoll,
um gegebenenfalls fehlerhafte Formulierungen zu vermeiden, die seine
Anwendung gefährden könnten.
Ihr Rechtsanwalt, Ihr Notar, Ihre Rechtsanwältin oder Ihre Notarin
muss nicht unbedingt Spezialist/in in Psychiatrieangelegenheiten sein.
Die Autoren begrüßen es, wenn sie von Kolleg(inn)en angesprochen
werden, damit auftauchende Probleme erkannt werden und eine ständige
Aktualisierung des Mustertextes sowie eine gegenseitige Vertiefung der
Kenntnisse zum Schutz von Psychiatrie-Betroffenen erfolgen können.
Bestätigungsperson kann jede/r sein. Als Zugeständnis an
herrschende Verhältnisse ist es möglicherweise sinnvoll, sich
eine psychiatrisch über jeden Zweifel erhabene Person
auszuwählen.
Wenn Sie, die Bestätigungsperson und die Rechtsanwältin
bzw. der Rechtsanwalt das Psychiatrische Testament in die (vorerst)
endgültige Form gebracht und unterzeichnet haben, ist es formell
korrekt erstellt und kann an die einzelnen Vertrauenspersonen geschickt
werden. Es sollte bei einer oder mehreren Vertrauenspersonen hinterlegt
werden. In Betracht kommt selbstverständlich auch die Kanzlei,
die Sie beraten hat. Zuhause in Ihren persönlichen Unterlagen sollten
Sie ebenfalls eine Ausfertigung haben und für Dritte auffindbar
verwahren. In Ihren persönlichen Unterlagen sollte folgender Hinweis
vermerkt sein:
Achtung! Ich habe ein Psychiatrisches Testament errichtet. Danach
sind Psychiatriemaßnahmen an meiner Person nur unter sehr wichtigen
Einschränkungen zulässig. Wann immer eine amtliche oder
sonstige berufliche Tätigkeit mit Bezug auf mein Geistes-, Seelen-
oder Gemütsleben beabsichtigt oder begonnen wird, sei es inner-
oder außerhalb von Psychiatrischen Anstalten bzw. psychiatrischer
Sonderabteilungen von Krankenhäusern oder sonstiger Einrichtungen
oder gar bei mir zuhause, muss dies sofort telefonisch und schriftlich
mitgeteilt werden an:
(Vertrauenspersonen und Anwalts- oder Notarkanzlei mit Namen, Anschriften,
FAX- und/oder Telefonnummern)
(Ort, Datum, Unterschrift)
Bewahren Sie diese Gebrauchsanweisung zusammen mit Ihrem Psychiatrischen
Testament auf und legen Sie sie ggf. auch Ihrer Kanzlei vor.
Das Psychiatrische Testament sollte von dem/r Betroffenen regelmäßig
in Abständen von etwa einem Jahr aktualisiert, d.h. mit Datumsangabe
neu unterschrieben werden. Nur wenn Änderungen erfolgen, ist es
ratsam, die übrigen Unterzeichner/innen in die Unterschriftsleistung
einzubeziehen. Sofern Sie nichts ändern, entstehen keine Kosten
bei der Neuunterzeichnung.
Wenn Sie sich in einer psychiatrischen Einrichtung, einem allgemeinen
Krankenhaus oder einem Heim befinden und psychiatrisch behandelt werden
sollen, müssen Sie nun dafür sorgen, dass Ihre Mitmenschen
merken, dass Sie in Gefahr sind. Informieren Sie Ihre Vertrauenspersonen.
Setzen Sie Anstalt oder Krankenhaus von Ihrem Psychiatrischen Testament
in Kenntnis und dringen Sie auf die Einhaltung Ihrer Vorgaben. Sollten
sich die Behandler nicht an Ihre Bestimmungen halten, scheuen Sie sich
nicht, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einzuschalten.
Im eigentlichen Psychiatrischen Testament, dem Haupttext, erteilen
Sie Ihren Vertrauenspersonen und ggf. Betreuer(inne)n Handlungsanweisungen.
Sind eine oder mehrere Ihrer Vertrauenspersonen vom Vormundschaftsgericht
zu Betreuer(inne)n bestellt worden, so dürfen und müssen sie
Ihre Handlungsanweisungen des Psychiatrischen Testaments erst im Anschluss
offenbaren. Hier noch einige Bemerkungen zu einzelnen Teilen des Haupttextes:
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»Änderung meines Willens« (Teil 10): Hier können
Sie unter zwei Varianten wählen. In Variante I (»Einfache
Willensänderung«) halten Sie sich die Möglichkeit
offen, in der Anstalt Ihren Willen neu zu formulieren, während
Sie in Variante II (»Erschwerte Willensänderung«)
die Möglichkeit ausschließen, dass Sie sich evtl. unter
massivem Druck rechtswirksam von Ihrem jetzt niedergelegten Willen
abbringen lassen.
-
»Besonderheiten meiner Lebensführung und mein Wille bezüglich
des Umgangs mit mir« (Teil 11): Sie können hier in freier
Form Ihre höchstpersönlichen Wünsche, Ihren Willen
und durchaus auch Ihre zugrunde liegenden Überzeugungen darstellen.
Der Benennung von Wünschen an dieser Stelle sind keine Grenzen
gesetzt. Eine ausführliche Darstellung auch der Überlegungen
erleichtert die Durchsetzung des Psychiatrischen Testaments, weil
deutlich wird, dass der erklärte Wille wohlüberlegt ist.
Folgende Punkte sollten dabei angesprochen werden:
Zur Anregung an dieser Stelle einige Beispiele aus der Erfahrung
von Psychiatrie-Betroffenen:
Jede Anwendung von Schocks (Elektroschocks, Insulinschocks, Cardiazolschocks
und ähnliches) verstößt stets gegen meinen Willen,
hierfür fehlt mein Einverständnis.
Psychopharmaka dürfen an meiner Person nur wie folgt angewendet
werden: täglich höchstens 100 mg Promethazin (Handelsnamen
Atosil, Eusedon, Phenergan, Prothazin, Soporil usw.) oder täglich
höchstens 50 mg Levomepromazin (Handelsnamen Minozinan, Neurocil,
Tisercin usw.), jedoch nur zum Schlafen. Jede andere Psychopharmaka-Verabreichung
verstößt gegen meinen Willen.
Bestehen Anhaltspunkte, dass ich mich töten möchte oder
werde, so erwarte ich, dass mir dies auf jeden Fall unmöglich
gemacht wird.
Keinesfalls möchte ich in folgende Anstalten: .....
Ich bin in Behandlung bei: .....
Die in Psychiatrien übliche Beschäftigungs-Therapie
soll mir nicht aufgezwungen werden, ich kenne und hasse sie.
Natürlich ist Einsperren und Festschnallen für mich
demütigend und Quälerei. Ich würde voraussichtlich
darunter leiden. Aber unter psychiatrischen Psychopharmaka oder
unter Schockbehandlung würde ich unvergleichlich viel schwerer
leiden.
Mein Körper ist auf Naturkost eingestellt .....
Freunde und Freundinnen, die mich besuchen, müssen sofort
mit mir sprechen dürfen.
Im Artikel »Theorie und Praxis des Psychiatrischen Testaments«
von Peter Lehmann (in diesem
Buch) finden Sie ein Beispiel, wie dieser Teil 11 ausformuliert
werden kann.
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»Benennung der Vertrauenspersonen« (Teil 12): Die Adressen
sind unter Nr. 16 nachzutragen, weil sie sich gelegentlich ändern.
-
»Unterschriften« (Teil 14): Es wird empfohlen, etwa im
Abstand von einem Jahr erneut mit Datum zu unterschreiben.
-
»Erklärung der Bestätigungsperson« (Teil 15):
Erforderlich ist diese Erklärung nicht unbedingt; Sie stärken
mit ihr jedoch Ihre rechtliche Position. Die Bestätigungsperson
kann eine der Vertrauenspersonen sein; es kann wertvoll werden,
wenn auch diese Bestätigungsperson im Anwendungsfall erreichbar
ist. Eine erneute Bestätigungserklärung soll jedesmal
abgegeben werden, wenn die erklärende Person in Nr. 14 das
Psychiatrische Testament erneuert oder ändert.
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»Adressen« (Teil 16): Für die Wirksamkeit des Psychiatrischen
Testaments ist die Benennung der Adressen nicht notwendig; die Identität
der Personen ist anhand von Name und Geburtsdatum fast immer eindeutig.
Aber eine Adressenliste ist für die Zusammenarbeit der am Psychiatrischen
Testament beteiligten Personen wertvoll. Es empfiehlt sich, den
Adressteil nicht an den Haupttext des Psychiatrischen Testaments
zu heften; Privatadressen der Vertrauens- und sonstigen Personen
haben in psychiatrischen Anstaltsakten nichts zu suchen, sollte
die Verfügung eingesetzt und einem Psychiater übergeben
werden müssen.
Das Psychiatrische Testament, das zudem als »Betreuungstestament«
dienen und die Willkür einer möglichen Betreuung
eindämmen soll (siehe Winzen 1993), sollten Sie mit zwei getrennten
Ergänzungen versehen.
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In der Ergänzung I (»Betreuerbestellung«), vom Haupttext
des Psychiatrischen Testaments und von der Ergänzung II zu
trennen, aber in unmittelbarer Nähe aufzubewahren, können
Sie festlegen, dass eine Person (Variante 1) oder mehrere Personen
(Variante II) Ihres Vertrauens im Fall des Falles Betreuer oder
Betreuerin/nen sein soll/en. Diese getrennte Ergänzung I ist
deshalb sinnvoll, damit zum Zeitpunkt der Einrichtung einer Betreuung
das Vorliegen eines Psychiatrischen Testaments und sein Inhalt noch
nicht offenbart zu werden brauchen. Weiterhin scheint es ratsam,
eine Kette von Betreuer(inne)n zu benennen, die nacheinander für
den Fall des Ausscheidens oder für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht
die Entscheidung des Betreuers oder der Betreuerin nicht als dem
Wohl der Betreuten entsprechend ansieht, an die Stelle des vorherigen
Betreuers bzw. der vorherigen Betreuerin treten sollen. Damit kann
gewährleistet werden, dass sich das Gericht zunächst mit
mehreren Personen, die Sie genannt haben, auseinandersetzen muss,
bevor es willfährige Dritte heranziehen kann.
-
In der Ergänzung II (»Betreuungsanordnung«), vom
Haupttext und von der Ergänzung I zu trennen, aber ebenfalls
in unmittelbarer Nähe aufzubewahren, treffen Sie eine weitere
Anordnung für den Fall der Betreuerbestellung. Hier verpflichten
Sie Ihre Betreuer/innen, Ihre mögliche psychiatrische Behandlung
in Einklang mit Ihrem niedergelegten Willen durchzusetzen oder abzulehnen.
Auch diese Trennung vom Haupttext des Psychiatrischen Testaments
ist sinnvoll, damit Sie Ihre Betreuungsanordnung nicht ohne Zwang
bereits mit der Offenlegung des Psychiatrischen Testaments offenbaren.
Wie in Teil 10 des Haupttextes (»Änderung meines Willens«)
können Sie auch in der Ergänzung II unter zwei Varianten
wählen: Variante I (»Einfache Willensänderung«)
und Variante II (»Erschwerte Willensänderung«).
Ein typisches Verfahren kann so ablaufen: Sie haben formell korrekt
ein Psychiatrisches Testament erstellt. Einige Zeit später liefert
man Sie in die Anstalt ein, erklärt Sie für psychisch krank
und bringt Sie dort per Beschluss des Vormundschaftsgerichts für
eine bestimmte Zeit vorläufig unter. Nun will der Psychiater Hand
an Sie legen und Ihnen irgendwelche Mittel aufzwingen. Sie lehnen unter
Berufung auf Ihr Psychiatrisches Testament ab und rufen eine Ihrer Vertrauenspersonen
zu Hilfe. Diese überreicht dem Psychiater unter Zeugen Ihr Psychiatrisches
Testament und/oder beauftragt ggf. den von Ihnen vorgesehenen Rechtsanwalt.
Der stellt dem Psychiater ein Schreiben zu, aus dem hervorgeht, dass
er Ihre Interessen wahrnimmt, die momentan Ihre Vertrauensperson durchsetzt.
Der Psychiater fürchtet Regressansprüche und verzichtet auf
die gewaltsame Verabreichung von Neuroleptika. Er bietet sie an, macht
sie Ihnen schmackhaft, Sie lehnen ab. Ihre Vertrauenspersonen, Freunde
und Freundinnen besuchen Sie in der Anstalt, der Psychiater erträgt
Ihren nicht durch Neuroleptika veränderten Anblick
und die Unruhe, die Sie auf der Station auslösen, nicht mehr und
setzt sich für eine rasche Freilassung ein.
Eine anderer Ablauf: In der genannten Situation wehren Sie sich gegen
die Behandlung, Ihnen soll ein Betreuer bestellt werden, der über
Ihren Kopf »für Sie« entscheidet. Ihre Vertrauensperson,
vertreten durch Ihren Anwalt, legt die Betreuungsanordnung (Ergänzung
1) vor und wird daraufhin zum Betreuer für den Bereich »Heilbehandlung«
bestellt. Nach diesem Akt ist die Vertrauensperson verpflichtet, dem
Vormundschaftsgericht die Betreuungsanordnung (Ergänzung 2) vorzulegen.
In Ihrem Sinne stimmt der Betreuer Ihres Vertrauens einer vom Psychiater
gewünschten Neuroleptika-Verabreichung nicht zu. Der Psychiater
sagt, er habe außer Neuroleptika nichts anzubieten, und fordert
vom Gericht die Abberufung Ihres Betreuers. Ihr Rechtsanwalt legt den
Haupttext vor, um Ihren rechtzeitig erklärten Willen durchzusetzen.
Bei Gefahr im Verzug, d.h. wachsender Ungeduld des Psychiaters, der
erkennen lässt, dass er sich über die Gesetzeslage hinwegsetzen
und seine von ihm favorisierte Behandlungsmaßnahme ohne richterliche
Genehmigung vollziehen will, legt Ihre Vertrauensperson schon vorab
unter Zeugen den Haupttext Ihres Psychiatrischen Testaments vor und
gibt ihn zur möglichen späteren Beweissicherung zu Ihren Anstaltsakten.
Der Psychiater wendet sich einem ungeschützten Untergebrachten
zu und verliert das Interesse an Ihrer Behandlung. Ihre Freundinnen
und Freunde besuchen Sie, kümmern sich in besonderer Weise um Sie,
bis Sie wieder die Anstalt verlassen können.
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