Peter Lehmann

PsychPaV – Psychosoziale Patientenverfügung

Eine Vorausverfügung gemäß StGB § 223 und BGB § 1827


Kostenloser Download der Psychosozialen Patientenverfügung

Teil 1 – Erläuterung und Gebrauchsanweisung:   PDF
 
Teil 2 – Meine Psychosoziale Patientenverfügung (Persönlicher und Allgemeiner Teil):   PDF   /  DOC   /  DOCX   /  RTF

Pfeil Rechtlicher Hinweis

Menschen wie Sie und ich können im Zustand der nicht angezweifelten Vernunft – in Anlehnung an das Patiententestament und den Letzten Willen – dokumentieren, wie im Fall einer psychischen Krise ihren Wertvorstellungen und Wünschen gemäß verfahren werden soll. Und sie können festlegen, welche Behandlungen sie ausschließen, sollten Dritte sie als »einwilligungsunfähig« (oder gleichbedeutend als »selbstbestimmungsunfähig«) diagnostizieren. Diese Erklärung wird im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) »Patientenverfügung« genannt.

Herkömmliche Vorausverfügungen sind meist auf unumkehrbare Hirnschädigungen und Sterbeprozesse ausgerichtet und sparen Verfügungen für den psychosozialen Bereich komplett aus (einschließlich die Verabreichung von Psychopharmaka in Alten- und Pflegeheimen). Die Psychosoziale Patientenverfügung (PsychPaV) eignet sich deshalb sowohl zur eigenständigen Verwendung für Personen, die eine Verfügung nur für den psychosozialen Bereich verfassen wollen, als auch zur Ergänzung herkömmlicher Vorausverfügungen (empfehlenswert: Lothar Fietzek / Therese von Zweydorf: »Für den Fall, dass... – Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung«, Berlin: Edition Vorsorge / Lothar Fietzek Verlag).

Die PsychPaV können Menschen verwenden, die für den Krisenfall oder den Fall altersbedingter psychischer Probleme eine Verabreichung von Psychopharmaka oder Elektroschocks wünschen, als auch solche, die sich vor solchen Anwendungen schützen wollen. Wünsche sind nicht verpflichtend; Ablehnungen spezieller Behandlungsmethoden sind jedoch durch das in seiner reformierten Form am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Patientenverfügungsgesetz (BGB § 1827) rechtlich geschützt.

Zusätzlich wird die PsychPaV von der – Gesetzeskraft ausübenden – UN-Konvention der Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-CRPD) gestärkt. Auf diese Konvention wies die Weltgesundheitsorganisation 2025 in ihrer »Leitlinie für die Politik zur psychischen Gesundheit und strategische Aktionspläne« hin, in der sie die Grundlage einer menschenrechtskonformen unterstützten Entscheidungsfindung von Menschen mit aktuellen psychischen Problemen beschrieb und indirekt die Bedeutung von Patientenverfügungen betonte:

»Die UN-CRPD beschreibt unterstützte Entscheidungsfindung als ein Verfahren, das verschiedene Unterstützungsoptionen bietet, die es einer Person ermöglichen, ihre Rechtsfähigkeit auszuüben und Entscheidungen mit Unterstützung zu treffen. Unterstützte Entscheidungsfindung kann viele Formen annehmen, hebt aber die Geschäftsfähigkeit nicht auf oder schränkt sie ein. Eine unterstützende Person kann nicht von einer dritten Partei ohne die Zustimmung der betroffenen Person ernannt werden, und die Unterstützung muss mit deren Willen und den Präferenzen übereinstimmen.« (WHO 2025, S. VIII)

Je fundierter Sie Ablehnungen begründen, je klarer Sie eigene Wertvorstellungen und Wünsche erläutern, wie möglichen Krisen begegnet werden soll, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die PsychPaV respektiert wird, denn Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zweierlei.

Der Elektroschock, den Psychiaterinnen und Psychiater bei einer Vielzahl von Indikationen – auch ohne Einverständnis oder gegen den Willen der Betroffenen – immer häufiger verabreichen wollen und für den sie keinerlei absolute Kontraindikation sehen, macht die Notwendigkeit der PsychPaV aktueller denn je.

Die Idee zu einer an den Letzten Willen angelehnten Vorausverfügung für den psychosozialen Bereich stammt von Walter Block (geb. 1941), einem US-amerikanischen Professor für Wirtschaftswissenschaften an der Loyola University New Orleans. Der Psychiater Thomas Szasz (1920-2012) griff Blocks Idee auf und machte sie 1982 unter dem Titel »The Psychiatric Will« (Das Psychiatrische Testament) bekannt. Die PsychPaV ist eine Weiterentwicklung des Psychiatrischen Testaments, das – basierend auf StGB § 223 (Körperverletzung) – der Rechtsanwalt Hubertus Rolshoven (1946-2003) Mitte der 1980er-Jahre gemeinsam mit Psychiatriebetroffenen in Berlin entworfen hatte.

Die PsychPaV ist nicht zu verwechseln mit der PsychPV (Psychiatrie-Personalverordnung – Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie). Sie hat auch nichts zu tun mit Behandlungsvereinbarungen, in denen man vorauseilend signalisiert, dass man »im Notfall« mit dem Vollzug von Zwangsbehandlungen einverstanden ist.

Rechtlicher Hinweis

Dr. phil. h.c. Peter Lehmann ist kein Jurist, auch kein Arzt. Aus diesem Grund weist er jegliche Verantwortung zurück für jede Art von Schaden an Personen, deren Rechte und Eigentum, der mit der Information über Vorausverfügungen, Psychopharmaka und Elektroschocks in diesem Text oder dem Zur-Verfügung-Stellen von Gedanken und Ideen über deren Gebrauch oder Nicht-Gebrauch in Verbindung gebracht werden könnte. Seine Qualifikation ist auf seiner Homepage www.peter-lehmann.de ausführlich beschrieben.


Bitte schicken Sie Verbesserungsvorschläge zur PsychPaV an Peter Lehmann, mail[at]peter-lehmann.de

Die Erstellung der PsychPaV und ihre fortwährende Überarbeitung macht viel Arbeit. Wenn Sie diese durch eine kleine Spende honorieren wollen, können Sie diese überweisen per PayPal an mail[at]peter-lehmann.de oder auf Peter Lehmanns Bankkonto (IBAN auf Nachfrage).

Bitte beachten Sie auch Peter Lehmanns Fortbildungsangebot zur Arbeit mit der PsychPaV.

zuletzt aktualisiert am 17. April 2025